3.3. Der Beschuldigte bringt im Berufungsverfahren im Wesentlichen vor, dass die Kontrolle vom 26. März 2020 mangels Dringlichkeit nicht hätte stattfinden dürfen. Die Kontrolle sei unberechtigt und ohne sein Beisein durchgeführt worden, obwohl er der Kontrolleurin am Telefon mitgeteilt habe, dass ein Kontrollverbot des Bundesamts für Landwirtschaft bestehe. Die Vorinstanz stütze sich in E. 2.3.1 nur darauf, dass die Verfügung vom 27. April 2020 rechtskräftig geworden sei und setze sich nicht hinreichend mit der Frage der Dringlichkeit auseinander.