Veterinäramts, welche eine strengere Kontrolle der Holzstücke und ein kürzeres Auswechslungsintervall erfordert hätten, Kenntnis gehabt habe und er dennoch bewusst nichts an den Abläufen zur Sicherstellung geeigneten Beschäftigungsmaterials geändert habe. Er habe damit billigend in Kauf genommen, dass die Anforderungen zum wiederholten Mal nicht erfüllt worden seien, womit er zumindest eventualvorsätzlich erneut die Tierschutzvorgaben missachtet und der Verfügung vom 27. April 2020 zuwidergehandelt habe.