Der Beschuldigte bestreite die Beurteilung der beiden Fachpersonen pauschal und substantiiere seinen Einwand, dass es sich um Weichholz gehandelt habe, nicht, womit dieser als blosse Schutzbehauptung erscheine. Die durchgeführten (Nach-)kontrollen seien angesichts der bereits mehrfach erfolgten Beanstandungen nachvollziehbar und erschienen in keiner Weise schikanös. Die objektiven Tatbestände der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz durch Missachtung von Vorschriften über die Tierhaltung (Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 44 TschV) sowie des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 28 Abs. 3 TschG) seien damit erfüllt.