Gemäss Einschätzungen der beiden an der Kontrolle beteiligten Fachpersonen seien die aufgehängten Holzstücke nicht mehr kau- und benagbar gewesen. Auch das Verhalten der Schweine habe auf unzureichende Beschäftigung hingedeutet. Es gebe keinen Anlass, die fachliche Beurteilung durch die beiden Experten des Veterinärdienstes in Frage zu stellen. Der Beschuldigte bestreite die Beurteilung der beiden Fachpersonen pauschal und substantiiere seinen Einwand, dass es sich um Weichholz gehandelt habe, nicht, womit dieser als blosse Schutzbehauptung erscheine.