28 Abs. 3 TSchG verpflichtet worden, sofort allen gehaltenen Mastschweinen geeignetes Beschäftigungsmaterial anzubieten. Anlässlich der Kontrolle vom 3. September 2021 habe der kantonale Veterinärdienst erneut "ungeeignete Beschäftigung in Form von Hartholz" festgestellt. Ob sich die Bezeichnung als Hartholz auf den Zustand und die Beschaffenheit des Holzsstückes oder auf die Holzart im botanischen Sinne (Weich- oder Hartholz; Einteilung nach Darrdichte in Kilogramm pro Kubikmeter) beziehe, sei irrelevant. Gemäss Einschätzungen der beiden an der Kontrolle beteiligten Fachpersonen seien die aufgehängten Holzstücke nicht mehr kau- und benagbar gewesen.