3.2. Die Vorinstanz führt zusammengefasst aus, es sei bereits mehrfach festgestellt worden, dass im Betrieb des Beschuldigten keine geeignete Beschäftigung der Schweine gewährleistet sei. Der Beschuldigte sei jeweils sachlich gerügt und auf die Versäumnisse hingewiesen worden. Mit Verfügung des Veterinärdienstes des Kantons Aargau vom 27. April 2020 sei der Beschuldigte unter Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 28 Abs. 3 TSchG verpflichtet worden, sofort allen gehaltenen Mastschweinen geeignetes Beschäftigungsmaterial anzubieten.