ersichtlich. Der blosse Umstand, dass die Vorinstanz nicht der Argumentation des Beschuldigten gefolgt ist, vermag jedenfalls keinen Verfahrensmangel zu begründen. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wirft dem Beschuldigten vor, dass er mit Verfügung des Veterinäramts des Kantons Aargau vom 27. April 2020 u.a. verpflichtet worden sei, den von ihm gehaltenen Mastschweinen geeignetes Beschäftigungsmaterial anzubieten. Anlässlich einer Kontrolle vom 3. September 2021 sei festgestellt worden, dass den […] Mastschweinen erneut keine geeignete Beschäftigung zur Verfügung gestanden sei. -7-