Nach Eingang der Berufungsanmeldung des Beschuldigten wurde ein schriftlich begründetes Urteil ausgefertigt und den Parteien zugestellt (GA act. 110 ff.). Dem Beschuldigten wurde damit eingehend (teilweise auch unter Bezugnahme auf von ihm anlässlich der Hauptverhandlung eingereichte Unterlagen) dargelegt, gestützt auf welche Erwägungen das Urteil gefällt wurde. Es sind somit keine Verletzungen des gesetzlich vorgesehenen Ablaufs der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (insb. Art. 341 ff., 346 ff. und 348 ff. StPO) oder des Anspruchs des Beschuldigten auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO und Art. 107 Abs. 1 StPO; Art. 29 Abs. 2 BV) ersichtlich