Aus der Dauer der Urteilsberatung kann nicht abgeleitet werden, dass die vom Beschuldigten vertretenen Ansichten nicht hinreichend gewürdigt worden sein könnten, zumal die Akten dem Gericht bekannt waren und es weitgehend auf die im Vorverfahren erhobenen Beweise abstellen konnte (vgl. Art. 350 Abs. 2 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_499/2017 vom 6. November 2017 E. 1.2.2 zur beschränkten Unmittelbarkeit). Nach Eingang der Berufungsanmeldung des Beschuldigten wurde ein schriftlich begründetes Urteil ausgefertigt und den Parteien zugestellt (GA act.