Es ist damit nicht ersichtlich und insbesondere dem Verhandlungsprotokoll in keiner Weise zu entnehmen, dass der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung seinen Standpunkt nicht ausreichend hätte darlegen können bzw. ihm eine zeitliche Begrenzung auferlegt worden sei. Nach einer kurzen Urteilsberatung wurde das Urteil mündlich eröffnet und kurz begründet (Protokoll HV GA act. 32 ff.). Aus der Dauer der Urteilsberatung kann nicht abgeleitet werden, dass die vom Beschuldigten vertretenen Ansichten nicht hinreichend gewürdigt worden sein könnten, zumal die Akten dem Gericht bekannt waren und es weitgehend auf die im Vorverfahren erhobenen Beweise abstellen konnte (vgl. Art.