2.2. Die Hauptverhandlung vom 15. Juni 2023 dauerte von 11 bis 12.10 Uhr. Der Beschuldigte wurde zur Person und zur Sache befragt (vgl. Art. 341 Abs. 3 StPO) und hatte – wie in Art. 346 StPO vorgesehen – nach Schluss des Beweisverfahrens die Gelegenheit, sein zwölfseitiges Plädoyer zu verlesen und zu den Akten zu geben. Es ist damit nicht ersichtlich und insbesondere dem Verhandlungsprotokoll in keiner Weise zu entnehmen, dass der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung seinen Standpunkt nicht ausreichend hätte darlegen können bzw. ihm eine zeitliche Begrenzung auferlegt worden sei.