worden und zu wenig Zeit vorhanden gewesen sei. Es sei nicht auf die wesentlichen von ihm geäusserten Problempunkte eingegangen worden und seine Intervention sei unbeantwortet geblieben. Seine zwölfseitige Stellungnahme, die er vorgelesen habe, habe gar keine Verhandlung erlaubt. Er habe das Gefühl gehabt, dass das Urteil schon vor der Verhandlung vorgelegen habe. Er habe beantragt, dass sein Plädoyer ins Beweisverfahren aufgenommen werde, was allerdings nicht stattgefunden habe.