Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bilden ausschliesslich die beiden mit Busse bedrohten Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz. Dabei handelt es sich um Übertretungen (Art. 103 StGB), weshalb mit Berufung nur eine fehlerhafte Rechtsanwendung oder die offensichtlich unrichtige oder auf einer Rechtsverletzung beruhende Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann. Neue Behauptungen und Beweise können dagegen nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).