1.2. Hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren erneut gestellten Anträge betreffend Kontrollen und andere Amtshandlungen des Veterinärdienstes des Kantons Aargau sowie damit zusammenhängende Betreibungen, Kosten und Zeitaufwendungen (Anträge b bis f) ist indessen festzuhalten, dass diese keine strafrechtlichen Belange betreffen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4) und entsprechend nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sein können, womit nicht darauf einzutreten ist. 1.3. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch. Das vorinstanzliche Urteil ist damit vollumfänglich angefochten und entsprechend umfassend zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).