1. 1.1. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten (Stellungnahme vom 24. Oktober 2023) wurde weder von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ein Nichteintretensantrag gestellt, noch stellte die Verfahrensleiterin in Aussicht, dass das Eintreten auf die Berufung gestützt auf Art. 403 StPO vorab geprüft werde. Es sind denn auch keine Gründe ersichtlich, welche gegen ein Eintreten auf die gegen die vorinstanzliche Verurteilung gerichtete Berufung des Beschuldigten sprechen würden.