3. 3.1. Nachdem dem Beschuldigten das schriftlich begründete vorinstanzliche Urteil am 30. August 2023 zugestellt worden war, reichte er mit Eingabe vom 16. September 2023 (Postaufgabe 18. September 2023) eine bereits begründete Berufungserklärung ein. Er beantragte einen vollumfänglichen Freispruch und hielt zudem an den an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gestellten Anträgen b bis f fest. 3.2. Mit Verfügung vom 27. September 2023 ordnete die Verfahrensleiterin gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an.