Dem Beschuldigten werden die Gebühr (lit. a) sowie die Kosten gemäss lit. b) bis d) im Gesamtbetrag von Fr. 1'607.00 auferlegt. 4. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber." Zudem verfügte das Bezirksgericht Kulm, dass auf die Anträge lit. b bis f nicht eingetreten werde. 2.3. Der Beschuldigte meldete mit Eingabe vom 15. Juli 2023 (Postaufgabe 17. Juli 2023) die Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil an.