2.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen vollzogen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 3. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 800.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 700.00 c) den Kosten der Beweisführung von Fr. 47.00 d) den anderen Auslagen von Fr. 600.00 Total Fr. 1'607.00