"1. Der Beschuldigte ist schuldig der - Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung i.S. des Tierschutzgesetzes gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG; - Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz gemäss Art. 28 Abs. 3 TSchG. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 103 und Art. 106 StGB mit einer Busse von Fr. 800.00 bestraft. -4-