Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erachtete dieses Verhalten als strafbar gemäss Art. 28 Abs. 1 a TschG i.V.m. Art. 44 TSchV sowie Art. 28 Abs. 3 TSchG und verurteilte den Beschuldigten zu einer Busse von Fr. 800.00 (bei schuldhafter Nichtbezahlung 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). 1.2. Mit Eingabe vom 1. Juli 2022 (Postaufgabe 2. Juli 2022) erhob der Beschuldigte Einsprache gegen den ihm am 23. Juni 2023 zugestellten Strafbefehl. 1.3. Am 9. Dezember 2022 überwies die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den Strafbefehl als Anklageschrift an das Bezirksgericht Kulm zur Durchführung des Hauptverfahrens. -3-