Mit Verfügung des Veterinärdienstes des Kantons Aargau vom 27. April 2020 wurde der Beschuldigte unter anderem verpflichtet, ab sofort sämtlichen gehaltenen Mastschweinen geeignetes Beschäftigungsmaterial anzubieten – unter Hinweise von Art. 28 Abs. 3 TSchG. Dieser amtlichen Verfügung kam der Beschuldigte nicht nach, so konnte anlässlich der Kontrolle vom 3. September 2021 in R._____ festgestellt werden, dass […] Mastschweinen keine geeignete Beschäftigung zur Verfügung standen (vgl. Sachverhalt 1)."