9.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem freigewählten Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Meister, für das vor- und erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 789.85 auszurichten. Im Übrigen hat der Beschuldigte die Kosten seines freigewählten Verteidigers selbst zu tragen. - 49 - 9.4. Die Privatklägerin hat für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren ihre Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)