9. 9.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Anklagegebühr) von Fr. 3’558.00 werden dem Beschuldigten zu 4/5 im Betrag von Fr. 2'846.40 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 9.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem (ehemaligen) amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Werren, für das Vorverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'674.10 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 4/5, mit Fr. 4'539.30 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.