8. 8.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00 und den Auslagen von Fr. 310.00, gesamthaft Fr. 3'310.00, werden dem Beschuldigten zu 7/8 im Betrag von Fr. 2'896.25 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 8.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'129.75 auszurichten. Im Übrigen hat der Beschuldigte seine Parteikosten selbst zu tragen. 8.3. Die Privatklägerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung für das obergerichtliche Verfahren.