6. [in Rechtskraft erwachsen] Gestützt auf Art. 31 WG i.V.m. § 30 Abs. 1 der Polizeiverordnung wird die folgende Munition zur Einleitung des Verwaltungsverfahrens an die Kantonspolizei Aargau, Fachstelle Sicherheitsdienste, Waffen und Sprengmittel (SIWAS), übergeben: - 1'880 Schuss 9mm - 58 Schuss Cal. 6.35 - 48 - Die Staatsanwaltschaft wird darum ersucht, die sachgemässen Verfügungen zu treffen. 7. Die Zivilforderung der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen.