4. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen, teilweise versuchten, Nötigung gemäss Art. 181 StGBi.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB - der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 StGB - der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB - des Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG [in Rechtskraft erwachsen] 5. 5.1. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 60.00, d.h. Fr. 10'800.00, Probezeit 2 Jahre,