Da die Privatklägerin auch anlässlich der Berufungsverhandlung ihre Entschädigungsforderung entgegen Art. 433 Abs. 2 StPO nicht beziffert und belegt, hat sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 10. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.