Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_239/2022 vom 22. März 2023 E. 8.2 mit weiteren Hinweisen). Ein blosser Antrag "unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der beschuldigten Person" alleine ist nicht ausreichend (vgl. WEHREN- BERG/FRANK, BSK StPO, a.a.O., N. 22 zu Art. 433 StPO mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) gilt hier nicht, d.h. die Privatklägerschaft muss sich aktiv um ihren Anspruch bemühen.