Weiter erscheint der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 7.33h für die im Rahmen des Berufungsverfahrens erfolgten Besprechungen mit dem Beschuldigten als überhöht. Dies insbesondere auch in Anbetracht des Umstandes, dass der Verteidiger mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren bestens vertraut war. Es rechtfertigt sich daher, die Positionen "Konferenz mit Klient" vom 18. Dezember 2023 (2h) sowie "Besprechung mit Klient" vom 28. Februar 2024 (2h) um jeweils 1 Stunde zu kürzen.