Nicht zu entschädigen ist weiter die Position "Div. Telefon mit KP und STA" vom 20. Januar 2025 (1h), dürfte es sich dabei um Abklärungen im Zusammenhang mit den Zürcher Behörden (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 24) handeln, womit kein ersichtlicher sachlicher Zusammenhang zum hiesigen Berufungsverfahren besteht. Weiter erscheint der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 7.33h für die im Rahmen des Berufungsverfahrens erfolgten Besprechungen mit dem Beschuldigten als überhöht.