9.2.2. Der Verteidiger hat anlässlich der Berufungsverhandlung eine Kostennote mit einem Aufwand für das Berufungsverfahren von 32.5 Stunden eingereicht. Auf den vom Verteidiger geltend gemachten Aufwand kann nicht vollumfänglich abgestellt werden: Als nicht notwendig, da durch den Rechtsvertreter verursacht (vgl. Beschluss BB.2017.125 des Bundesstrafgerichts vom 15. März 2018 E. 7.7), erweist sich der Aufwand für das Fristerstreckungsgesuch vom 10. Oktober 2024 (0.16h). Nicht zu entschädigen ist weiter die Position "Div.