Verfahrenseinstellung bezüglich des Anklagesachverhalts 8 – mit ihrer Anschlussberufung. Der Hauptantrag des Beschuldigten, der – mit Ausnahme der Entrichtung einer Verfahrensentschädigung für das gesamte Strafverfahren – eine Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils verlangt, ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu 7/8 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.