9. 9.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 2.2). Die Privatklägerin obsiegt im Schuldpunkt, unterliegt jedoch im Zivilpunkt mit ihrer Berufung. Die Staatsanwaltschaft obsiegt – mit Ausnahme der - 45 -