8.3. Die Vorinstanz hat der Privatklägerin keine Parteientschädigung zugesprochen. Die Privatklägerin beantragt vor Obergericht die Aufhebung der Dispositivziffer 1 und 6 des vorinstanzlichen Urteils, unter Kostenfolge (vgl. Berufungserklärung vom 15. September 2023, Berufungsbegründung vom 17. Januar 2024), wobei sie ihre Aufwendungen für das vor- und erstinstanzliche Verfahren weder begründet noch detailliert ausweist (vgl. Art. 433 Abs. 2 StPO). Da die Privatklägerin ihrer Bezifferungspflicht nicht nachgekommen ist, wird auf diesen Antrag nicht eingetreten.