Der für das Verfahren vor Vorinstanz geltend gemachte Aufwand von insgesamt 16.15h erscheint unter Berücksichtigung der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellender Fragen als angemessen und ist ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT [in der bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung]; zur zeitlichen Anwendung: als Leitentscheid publiziertes Urteil des Obergerichts SST.2023.62 vom 26. Januar 2024 E. 4.2.2) zu vergüten. Hinzukommen die geltend gemachten Auslagen (§ 13 AnwT) sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer, woraus eine festzusetzende Entschädigung von Fr. 3'949.25 (16.15h [Aufwand] x Fr. 220.00/h + Fr. 113.90 [Auslagen] + 7.7 % [MwSt.]) resultiert.