1 Stunde und für weitere Klientenkontakte von 1.5 Stunden angemessen. Daraus resultiert ein geschätzter zu entschädigender Aufwand von rund 23.25 Stunden. Bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT, in der bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung) und - 44 - praxisgemäss auf 3 % zu veranschlagenden Auslagen sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer resultiert eine Entschädigung von Fr. 5'674.10. Entsprechend dem Verfahrensausgang wird diese Entschädigung vom Beschuldigten zu 4/5, mit Fr. 4'539.30 zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).