8.2. 8.2.1. Der ehemalige amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Hugo Werren (vgl. act. 144 f.), über dessen Entschädigung noch nicht entschieden wurde (vgl. act. 512), worüber jedoch mit dem Endentscheid zu befinden ist (Art. 421 Abs. 1 StPO), erklärte sich damit einverstanden, dass seine Entschädigung aufgrund der Akten nach Ermessen festgesetzt wird. Daraus ergibt sich Folgendes: Mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 wurde Rechtsanwalt Werren als amtlicher Verteidiger bestellt (act. 144 f.). Für das Haftprüfungsverfahren (6./7. Dezember 2018) macht er am 26. Februar 2019 einen Aufwand von 7.75 Stunden geltend (act. 355).