Die Verfahren hinsichtlich der Vorwürfe der mehrfachen Tätlichkeiten, Beschimpfung, mehrfachen Missbrauches einer Fernmeldeanlage sowie Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen wurden infolge Verjährung eingestellt. Angesichts dieser Verfahrenseinstellungen ist es angemessen, die Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens zu 4/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.