7.2.2. Während die Privatklägerin in ihrer Berufungserklärung vom 15. September 2023 adhäsionsweise noch eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.00 geltend machte, stellte sie mit vorgängiger Berufungsbegründung vom 17. Januar 2024 einen unbezifferten Antrag auf eine angemessene Genugtuung. Damit hat die Privatklägerin es unterlassen, ihren - 43 - Antrag zu beziffern, weshalb die adhäsionsweise geltend gemachte Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen ist (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).