7.2. 7.2.1. Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden – wenn er wie vorliegend bestritten wird – zu beweisen, wozu gehört, dass dieser substantiiert behauptet wird, andernfalls das Gericht die Klage mangels Substantiierung abweist bzw. im Strafprozess auf den Zivilweg verweist, selbst wenn die Existenz des Schadens klar wäre. Die Privatklägerin trifft somit eine Substantiierungsobliegenheit. Gemäss Art. 123 Abs. 2 StPO haben Bezifferung und Begründung der Zivilklage innert der von der Verfahrensleitung gemäss Art. 331 Abs. 2 StPO angesetzten Frist zu erfolgen. Versäumt die Privatklägerschaft dies, ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).