6.9. Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 60.00, d.h. Fr. 10'800.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von Fr. 2'000.00, ersatzweise 34 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. Die ausgestandene Haft von drei Tagen (04.12.2018, 22:19 Uhr - 07.12.2018, 16:00 Uhr) wird gestützt auf Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB auf die Geldstrafe angerechnet. Der nicht verbüsste Teil der Geldstrafe beträgt 177 Tagessätze und beläuft sich auf Fr. 10'620.00. 7. 7.1. Die Vorinstanz verwies die Zivilforderung der Privatklägerin auf den Zivilweg.