des Verschuldens des Beschuldigten sowie des Umstands, dass der Verbindungsstrafe – insbesondere bei tiefen Strafen – nicht lediglich symbolische Bedeutung zukommen soll, eine Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00 sachgerecht (vgl. BGE 149 IV 321 E. 1.3.1 f.; 146 IV 145 E. 2.2; 135 IV 188 E. 3.4.4; je mit Hinweisen). Die Ersatzfreiheitsstrafe ist für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 60.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3; Art. 106 Abs. 2 StGB) auf 34 Tage festzulegen.