6.8. Eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden erscheint unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und - 42 -