6.7. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es der verurteilten Person eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Trotz der schlussendlich fehlenden Einsicht liegen keine relevanten Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten vor, so dass die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) festzusetzen ist.