Auch wenn aufgrund der Art und Weise seiner Tatbegehung und insbesondere der Anzahl und Intensität seines Handelns gewisse Bedenken an seiner Legalbewährung bestehen, kann dem Beschuldigten keine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden. Ihm ist für die Geldstrafe deshalb der bedingte Strafvollzug zu gewähren.