Das strafrechtlich relevante Monatseinkommen beträgt somit Fr. 2'800.00, woraus sich nach einem Pauschalabzug, welcher aufgrund des tiefen Einkommens des Beschuldigten auf 30 % festzusetzen ist, ein Tagessatz von abgerundet Fr. 60.00 (Fr. 2'800 x 0.7 / 30) errechnet, nachdem nur effektiv geleistete Unterhaltszahlungen für die Berechnung zu berücksichtigen sind (BGE 134 IV 60 E. 6.4). 6.6. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Geldstrafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2).