Die Vorinstanz setzte den Tagessatz ohne nähere Begründung auf Fr. 10.00 fest. Vor Obergericht führte der Beschuldigte aus, er sei zurzeit auf Stellensuche und würde nebenbei als Taxi-Chauffeur ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'800.00 erwirtschaften. Den an seine Kinder sowie seine Exfrau geschuldeten Unterhaltszahlungen von ungefähr Fr. 3'500.00 pro Monat könne er daher nicht nachkommen. Seine derzeitige Ehefrau sei erwerbstätig (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 14 f.).