503) verletzt wurde. Die Verletzung ist im Urteilsdispositiv festzustellen und ihr ist mit einer Strafreduktion von 40 Tagessätzen Rechnung zu tragen. Aufgrund der weiteren Delikte (vgl. E. 6.4.3 vorangehend), auf deren Berücksichtigung bei der Festlegung der Geldstrafe verzichtet werden kann, die jedoch eine Erhöhung der Strafe um weit mehr als 40 Tagessätze zur Folge hätten, hat es bei der festgesetzten Geldstrafe von 180 Tagessätzen sein Bewenden.