Nach dem Gesagten wirkt sich die Täterkomponente nicht strafmindernd aus. 6.4.5. Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (statt vieler: BGE 143 IV 373 E. 1.3 f. mit Hinweisen), darauf kann verwiesen werden. Einhergehend mit der Vorinstanz (E. 3.3 S. 6) ist festzuhalten, dass das Beschleunigungsgebot durch das nicht nachvollziehbare Zuwarten der Staatsanwaltschaft von zweieinhalb Jahren seit der Einsprache gegen den Strafbefehl (act. 464 ff.) bis zu dessen Überweisung an das erstinstanzliche Gericht (act. 503) verletzt wurde.