Der Beschuldigte bestreitet die Taten, was sein Recht ist und nicht zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen ist. Auf der anderen Seite bestehen damit aber auch keine Anhaltspunkte, die auf Reue oder Einsicht ins begangene Unrecht weisen und zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen wären. Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Daraus ergeben sich insbesondere auch keine Hinweise auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen), zumal die Geldstrafe bedingt ausgesprochen wird (siehe dazu unten).